Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Paco Verpackungen B.V.
Artikel 1: Allgemeines
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden „Bedingungen“ genannt, versteht man unter:
- • Paco Verpackungen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung Paco Verpackungen mit Sitz in Amsterdam, der Nutzer dieser Bedingungen.
- • Vertragspartner: jede juristische oder natürliche Person, die mit Paco Verpackungen einen Vertrag abgeschlossen oder von Paco Verpackungen ein entsprechendes Angebot erhalten hat.
- • Produkt: alle von Paco Verpackungen gehandelten und hergestellten Produkte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Papier- und Kunststoffverpackungsmaterialien.
Artikel 2: Angebot und Vertrag
- 1. Bedingungen, die von den in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen abweichen, wie z. B. die Einkaufs- oder andere Bedingungen des Vertragspartners, sind zwischen den Parteien nicht wirksam, es sei denn, sie wurden in Absprache mit Paco Verpackungen vereinbart und von Paco Verpackungen ausdrücklich schriftlich als solche anerkannt. Wo in diesen Bedingungen von „schriftlich“ die Rede ist, umfasst dies auch eine per E-Mail versandte Nachricht, auch wenn diese aufgrund der (automatischen) Versandart nicht unterzeichnet ist.
- 2. Die Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie nicht im Widerspruch zu den Bedingungen von Paco Verpackungen stehen. Im Zweifelsfall oder bei Streitigkeiten haben die Bedingungen von Paco Verpackungen Vorrang. Änderungen und/oder Ergänzungen der Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bestätigt.
- 3. Der Vertragspartner, der bereits zuvor Verträge mit Paco Verpackungen abgeschlossen hat, erklärt sich stillschweigend mit der Anwendbarkeit der Bedingungen auf spätere Verträge von Paco Verpackungen einverstanden.
Artikel 3: Angebote
- 1. Alle von Paco Verpackungen abgegebenen Angebote und Offerten sind freibleibend, sofern im Angebot oder in der Offerte nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist; sie können von Paco Verpackungen unverzüglich nach Annahme durch den Vertragspartner widerrufen werden.
- 2. Wenn das Angebot aus verschiedenen Beträgen besteht, ist Paco Verpackungen nicht verpflichtet, einen Teil eines Angebots zu einem entsprechenden Teil des im Angebot genannten Preises auszuführen.
- 3. Unbeschadet des Vorstehenden sind die Angebote und Offerten von Paco Verpackungen einen Monat ab dem Tag des Versands des Angebots oder der Offerte oder so viel kürzer, wie im Angebot oder in der Offerte angegeben, gültig.
Artikel 4: Der Vertrag: Beginn/Dauer/Aussetzung/Ende
- 1. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Vertragspartner schriftlich sein Einverständnis mit der Auftragsbestätigung von Paco Verpackungen erklärt hat oder Paco Verpackungen schriftlich sein Einverständnis mit der Auftragsbestätigung des Vertragspartners erklärt hat. Der Nachweis des Zustandekommens eines Vertrags kann von den Parteien auch auf andere Weise erbracht werden.
- 2. Mündliche Zusagen von Mitarbeitern von Paco Verpackungen sind nicht bindend, es sei denn, sie werden später von den dazu Berechtigten schriftlich bestätigt.
- 3. Wenn der Vertragspartner einen Vertrag nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden kann, muss diese Kündigung unter Einhaltung dieser Kündigungsfrist durch ein Einschreiben mit Empfangsbestätigung erfolgen.
- 4. Eine Änderung und/oder Ergänzung eines Vertrags kommt nur zustande, wenn sie von Paco Verpackungen ausdrücklich schriftlich angenommen wurde. Änderungen sind Paco Verpackungen rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen.
- 5. Wenn der Vertragspartner seine Verpflichtung nicht erfüllt oder Paco Verpackungen Grund zu der Annahme gibt, dass er seine Verpflichtung nicht erfüllen wird, ist Paco Verpackungen berechtigt, die Erfüllung seiner Gegenverpflichtungen sowie derjenigen, die sich aus demselben Rechtsverhältnis oder aus Geschäften ergeben, die die Parteien regelmäßig miteinander getätigt haben, auszusetzen, unbeschadet der Paco Verpackungen kraft Gesetzes oder der Bedingungen zustehenden Rechte.
- 6. Der Vertragspartner, der Paco Verpackungen wegen Nichterfüllung des Vertrags in Anspruch nehmen möchte, muss dies durch ein Einschreiben mit Empfangsbestätigung mitteilen und Paco Verpackungen die Möglichkeit geben, den Vertrag (teilweise) aufzulösen.
- 7. Unbeschadet der weiteren zustehenden Rechte und der an anderer Stelle in den Bedingungen enthaltenen Bestimmungen und unbeschadet des Rechts auf Schadensersatz kann Paco Verpackungen den Vertrag ohne gerichtliche Intervention durch eine schriftliche außergerichtliche Erklärung auflösen:
• Wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist;
• Der Vertragspartner1 einen Zahlungsaufschub beantragt; • Über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wird;
• Auf den Vertragspartner das Gesetz über die Schuldensanierung natürlicher Personen (WSNP) Anwendung findet;
• Der Vertragspartner die freie Verfügung über sein Vermögen oder Einkommen ganz oder teilweise verliert;
• Auf einen erheblichen Teil der Vermögenswerte oder des Vermögens oder Einkommens des Vertragspartners Beschlag gelegt wird und dieser Beschlag nicht innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben wird; • Wenn der Vertragspartner sein Unternehmen verkauft oder liquidiert;
• Wenn der Kreditversicherer von Paco Verpackungen die für den Vertragspartner erteilte Kreditlinie widerruft oder diese Kreditlinie einschränkt.
Paco Verpackungen hat kein Recht zur Auflösung, wenn der Mangel des Vertragspartners aufgrund seiner besonderen Art oder geringen Bedeutung die Auflösung mit ihren Folgen nicht rechtfertigt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf entsprechende Aufforderung Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu leisten.
Artikel 5: Ausführung
- 1. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Paco Verpackungen zur optimalen Durchführung des Vertrags Dritte einsetzt. Paco Verpackungen behält sich das Recht vor, Arbeiten jederzeit von Dritten ausführen zu lassen.
- 2. Der Vertrag wird in gegenseitiger Absprache zwischen Paco Verpackungen und dem Vertragspartner ausgeführt, die Art und Weise der Vertragsausführung wird jedoch von Paco Verpackungen bestimmt.
- 3. Paco Verpackungen bemüht sich, den Vertrag nach bestem Vermögen auszuführen. Sie kann jedoch niemals verpflichtet werden, einen Vertrag auszuführen, der ein Recht verletzt, einer gesetzlichen Verpflichtung widerspricht oder gegen das verstößt, was nach ungeschriebenem Recht im gesellschaftlichen Verkehr angemessen ist.
- 4. Paco Verpackungen behält sich das Recht vor, geringfügige Änderungen am Vertrag (wie im Angebot oder in der Offerte angegeben) vorzunehmen, ohne dadurch schadensersatzpflichtig zu werden und/oder ohne dass der Vertragspartner dadurch das Recht hat, den Vertrag zu stornieren oder (aufheben zu lassen).
- 5. Abweichungen von der vereinbarten Dicke, Länge, Breite oder Farbe der gelieferten Produkte sind anhand eines Durchschnittsexemplars der gelieferten Produkte und nicht anhand einiger weniger Ausnahmeprodukte zu beurteilen.
- 6. Geringfügige Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen oder gelieferten Produkten können auftreten. Paco Verpackungen ist hierfür nicht haftbar.
- 7. Geringfügige Farbabweichungen zwischen einem Entwurf oder einer Abbildung eines Produkts und dem gelieferten Produkt können auftreten. Paco Verpackungen ist hierfür nicht haftbar.
- 8. Die zulässige Abweichung des vereinbarten Formats (Länge und/oder Breite) beträgt für Kunststofffolie auf Rollen und für Beutel aus Kunststofffolie 5 %.
- 9. Die zulässige Abweichung der Einzelmessung von der vereinbarten Dicke beträgt für:
• Polyethylen bis einschließlich 40 mμ + oder -15 %;
•Polyethylen über 40 mμ + oder – 10 %;
• Papier bis einschließlich 40 g/m2 + oder -20 %;
• Papier bis einschließlich 80 g/m2 + oder -10 %;
• Papier bis einschließlich 120 g/m2 + oder – 8 %;
• Papier über 120 g/m2 + oder – 6 %. - 10. Mehr- oder Minderlieferungen gelten als mit den vereinbarten Mengen und/oder Stückzahlen übereinstimmend, wenn die Abweichungen in Menge oder Stückzahl nicht mehr betragen als:
• Bis einschließlich 5.000 Stück/Laufmeter/Kilogramm: + oder - 30 %;
• Bis einschließlich 10.000 Stück/Laufmeter/Kilogramm: + oder - 25 %;
• Bis einschließlich 25.000 Stück/Laufmeter/Kilogramm: + oder - 20 %;
• Bis einschließlich 50.000 Stück/Laufmeter/Kilogramm: + oder - 15 %;
• Mehr als 50.000 Stück/Laufmeter/Kilogramm: + oder - 10 %. - 11. Bei Anbringung eines Codes, einschließlich des EAN-Codes, auf der Verpackung übernimmt Paco Verpackungen keine Haftung für die Brauchbarkeit oder für die Folgen des Nichtlesens oder falschen Lesens eines solchen Codes durch die dafür vorgesehene Ausrüstung.
- 12. Der Vertragspartner garantiert Paco Verpackungen, dass er berechtigt ist, alle vom oder im Namen des Vertragspartners gelieferten Entwürfe, Abbildungen und Texte zu vervielfältigen und zu verwenden, und stellt Paco Verpackungen von allen Ansprüchen Dritter aufgrund von diesen zustehenden gewerblichen/geistigen Eigentumsrechten in Bezug auf diese Entwürfe, Abbildungen und Texte frei.
- 13. Reste (Ausschuss, Abfall) von vom Vertragspartner zur Produktion gelieferten Materialien oder Halbfertigfabrikaten gelten als vom Vertragspartner an Paco Verpackungen übereignet.
- 14. Paco Verpackungen behält sich das Recht vor, die im Auftrag des Vertragspartners hergestellten Produkte für Werbezwecke zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Vertragspartner stellt Paco Verpackungen von allen Ansprüchen Dritter aufgrund der diesen Produkten zustehenden gewerblichen/geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf diese Entwürfe, Abbildungen und Texte frei.
Artikel 6: Preise
- 1. Alle vereinbarten Preise sind verbindlich und verstehen sich zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer sowie zuzüglich Abgaben.
- 2. Wenn sich im Zeitraum zwischen dem Datum des Angebots oder der Offerte und dem Lieferdatum die Selbstkosten, aber nicht beschränkt auf eine Erhöhung aufgrund der Selbstkosten von Rohstoffen, Hilfsmitteln, Umweltabgaben, Wechselkursschwankungen, der Preise für Teile, die Paco Verpackungen von Dritten bezieht, Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, Steuern, Gebühren oder Retributionen, Transport usw., erhöhen oder, wenn es sich um Fristen handelt, sich die Selbstkosten während dieser Fristen erhöhen, ist Paco Verpackungen berechtigt, den dem Vertragspartner in Rechnung zu stellenden Preis entsprechend zu erhöhen.
- 3. Paco Verpackungen hat das Recht zu verlangen, dass der Vertragspartner – vor der Lieferung der Produkte – einen Vorschuss zahlt. Die Höhe des Vorschusses wird von Paco Verpackungen unter Berücksichtigung der Angemessenheit festgelegt.
- 4. Alle von Paco Verpackungen verwendeten Preise sind in Euro angegeben, sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde.
Artikel 7: Zahlung
- 1. lle Zahlungen sind ohne jeglichen Abzug, Rabatt oder Verrechnung an unseren Büros oder auf unser Bankkonto zu leisten. Zahlungen an einen Vertreter oder an (andere) Mitarbeiter sind nur gültig, wenn eine von einem Geschäftsführer oder Prokuristen von Paco Verpackungen unterzeichnete Quittung ausgestellt wird.
- 2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
- 3. Jede Teillieferung gilt als separate Lieferung und ist vom Vertragspartner separat zu bezahlen.
- 4. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist, schuldet uns der Vertragspartner ohne vorherige Inverzugsetzung Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder die Verzugszinsen gemäß Art. 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, falls diese höher sind.
- 5. Bei verspäteter Zahlung ist der Vertragspartner verpflichtet, auf erste Aufforderung von Paco Verpackungen Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Paco Verpackungen zu leisten.
- 6. Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, wie oben in Absatz 2 erwähnt, gerät er ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung in Verzug. In diesem Fall hat Paco Verpackungen das Recht, vom Vertragspartner alle außergerichtlichen Inkassokosten zu verlangen. Diese werden auf 15 % des Rechnungsbetrags mit einem Mindestbetrag von 75,00 € festgelegt, unbeschadet des Rechts von Paco Verpackungen, den darüber hinausgehenden Schaden zu fordern.
- 7. Von den eingehenden Zahlungen des in Verzug befindlichen Vertragspartners werden dann zunächst diese außergerichtlichen Kosten und Zinsen beglichen, und der Restbetrag wird zur Begleichung der ältesten ausstehenden Rechnungen verwendet.
- 8. Wenn der Vertragspartner versucht, eine Schuldenregelung mit seinen Gläubigern zu treffen, im Falle eines Konkurses, eines Antrags auf Zahlungsaufschub oder WSNP, einer Beschlagnahme und/oder Liquidation des Unternehmens sowie im Falle des Todes und/oder der Entmündigung und/oder des Widerrufs eines von der Kreditversicherung von Paco Verpackungen für den Vertragspartner ausgestellten Kreditlimits, sind alle Forderungen von Paco Verpackungen gegen den Vertragspartner sofort fällig, unbeschadet des Rechts, den darüber hinausgehenden Schaden zu fordern.
Artikel 8: Eigentumsvorbehalt
- 1. Paco Verpackungen behält sich das Eigentum an allen von ihr an den Vertragspartner gelieferten oder noch zu liefernden Produkten vor, bis der Kaufpreis für alle diese Produkte vollständig an sie bezahlt wurde. Das vorbehaltene Eigentum gilt auch für alle aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen, die Paco Verpackungen gegenüber dem Vertragspartner erwerben könnte.
- 2. Solange das Eigentum an den gelieferten Produkten nicht auf den Vertragspartner übergegangen ist, ist es diesem nicht gestattet, diese gelieferten Produkte an Dritte zu übertragen, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten, zu veräußern oder zur Nutzung zu überlassen, unter welchem Titel auch immer, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
- 3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von1 Paco Verpackungen aufzubewahren.
- 4. Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Paco Verpackungen nicht nachkommt oder Paco Verpackungen Grund zu der Annahme hat, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, sowie in Fällen wie Seite 4 in Artikel 4 erwähnt, ist Paco Verpackungen berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurückzunehmen. Hierbei erteilt der Vertragspartner Paco Verpackungen die Erlaubnis, die betreffenden Sachen in Besitz zu nehmen sowie die Räume, in denen sich die betreffenden Sachen befinden, sowie die, die den Zugang dazu ermöglichen, zu betreten.
- 5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Paco Verpackungen unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, dass Dritte Rechte an dem Produkt geltend machen, für das ein Eigentumsvorbehalt von Paco Verpackungen besteht.
- 6. Die für den Vertragspartner hergestellten Entwürfe, Matrizen, Klischees, Bildträger und Lithografien, Werkzeuge und dergleichen sowie die darauf ruhenden Urheberrechte bleiben, sofern nichts anderes vereinbart wurde, Eigentum von Paco Verpackungen und ist sie nicht zur Übertragung verpflichtet.
Artikel 9: Lieferung
- 1. Alle Lieferungen von Paco Verpackungen erfolgen ab Werk/Lager an den Spediteur und/oder an die Adresse des Vertragspartners gemäß einer noch zu vereinbarenden Lieferfrist, die am Datum des Angebots bzw. des Vertrags gilt. Erfolgt die Lieferung an die Adresse des Vertragspartners, darf Paco Verpackungen die vom Vertragspartner angegebene Adresse so lange als solche betrachten, bis ihr eine neue Adresse mitgeteilt wird.
- 2. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners, sofern keine frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ab dem Zeitpunkt, an dem die verkauften Waren oder ein Teil davon zur Lieferung verladen werden, trägt der Vertragspartner das Risiko für alle direkten oder indirekten Schäden, die an oder durch diese Waren für den Vertragspartner oder Dritte entstehen können. Wenn der Vertragspartner die gelieferten Waren bei der Lieferung verweigert, gehen die Transportkosten zu Lasten des Vertragspartners.
- 3. Die Lieferfrist basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Umständen. Die Lieferzeit verlängert sich um die Zeit, in der Paco Verpackungen aufgrund höherer Gewalt, wie in Artikel 13 dieser Bedingungen beschrieben, aufgrund außergewöhnlicher Umstände vorübergehend nicht liefern kann, auch wenn diese nach Verkehrsauffassung zu Lasten von Paco Verpackungen gehen, auch wenn diese Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Auftragserteilung vorhersehbar waren. Die Überschreitung der Lieferfrist aus welchem Grund auch immer berechtigt den Vertragspartner, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Paco Verpackungen, niemals zu irgendeinem Schadensersatz.
- 4. Außer im Falle grober Fahrlässigkeit seitens Paco Verpackungen berechtigt die Überschreitung der Lieferfrist den Vertragspartner nicht zur vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrags.
- 5. Wenn bei Lieferung auf Abruf keine andere Frist vereinbart wurde, gilt als maximale Frist, innerhalb derer abzurufen ist, eine Frist von drei Monaten nach Fertigmeldung oder so viel kürzer, wie unter den gegebenen Umständen als angemessen erachtet werden muss. Bei Lieferung auf Abruf wird davon ausgegangen, dass der Vertragspartner damit einverstanden ist, dass die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt für den Abruf erfolgt ist. Wenn eine tatsächliche Lieferung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, tritt Paco Verpackungen ab diesem Zeitpunkt als Verwahrer für den Vertragspartner auf. Paco Verpackungen ist in diesem Fall berechtigt, Lagerkosten in Rechnung zu stellen.
Artikel 10: Satz-, Druck- und/oder andere Proben
- 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von ihm auf seine Anfrage oder nicht von Paco Verpackungen erhaltenen Satz-, Druck- oder anderen Proben sorgfältig auf Fehler und Mängel zu untersuchen und diese umgehend korrigiert oder genehmigt an Paco Verpackungen zurückzusenden.
- 2. Die Genehmigung der Proben durch den Vertragspartner gilt als Anerkennung, dass Paco Verpackungen die den Proben vorausgehenden Arbeiten korrekt ausgeführt hat.
- 3. Paco Verpackungen haftet nicht für Abweichungen, Fehler und Mängel, die in den vom Vertragspartner genehmigten oder korrigierten Proben unbemerkt geblieben sind.
- 4. Jede auf Anfrage des Vertragspartners erstellte Probe wird zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Kosten dieser Proben im Preis enthalten sind.
Artikel 11: Mängel/Beschwerden
- 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung zu überprüfen.
- 2. Beschwerden müssen innerhalb von acht (8) Tagen nach Erhalt der Waren durch den Vertragspartner per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder per E-Mail bei Paco Verpackungen eingereicht werden. Mängel/Beschwerden aufgrund von Fehlmengen, Abweichungen von den angegebenen Spezifikationen oder äußerlich erkennbaren Schäden müssen innerhalb von acht (8) Tagen nach Lieferung der Waren per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung bei Paco Verpackungen eingereicht werden. Mängel/Beschwerden müssen vom Vertragspartner genau beschrieben werden.
- 3. Beschwerden berechtigen den Vertragspartner nicht, die Zahlung des von ihm geschuldeten Betrags auszusetzen. Wenn die Beschwerde berechtigt ist, wird Paco Verpackungen nach eigenem Ermessen entweder einen angemessenen Schadensersatz bis maximal zum Rechnungswert der gelieferten Waren, auf die sich die Beschwerde bezieht, zahlen oder die gelieferten Waren kostenlos ersetzen, gegen Rückgabe der ursprünglich gelieferten Waren. Zu weiterem Schadensersatz und zur Entschädigung indirekter Schäden ist Paco Verpackungen nicht verpflichtet.
- 4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Annahme der verkauften Waren zu verweigern oder diese zurückzusenden, es sei denn, Paco Verpackungen hat dem schriftlich zugestimmt. Wenn der Vertragspartner der Meinung ist, dass die von Paco Verpackungen gelieferten Waren nicht mit dem übereinstimmen, was sie an den Vertragspartner verkauft haben, muss er Paco Verpackungen unverzüglich informieren und Gelegenheit geben, die gelieferten Waren zu besichtigen. Verarbeitete Waren gelten als genehmigt. In allen Fällen, in denen nicht frachtfrei geliefert wird, hat der Vertragspartner das Recht, die Waren auf eigene Kosten vor der Verladung zu prüfen, sofern er Paco Verpackungen rechtzeitig über die beabsichtigte Prüfung informiert.
Artikel 12: Haftung
- 1. Die Haftung von Paco Verpackungen für alle direkten Schäden und Kosten, die durch eine Nichterfüllung des Vertrags verursacht werden oder in direktem Zusammenhang damit stehen, ist jederzeit auf einen Höchstbetrag beschränkt, den der Versicherer aufgrund einer von Paco Verpackungen in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für einen solchen Mangel zahlt. Wenn der Versicherer aus irgendeinem Grund nicht aufgrund dieser Versicherung zahlt, ist die Haftung von Paco Verpackungen auf den Netto-Rechnungsbetrag beschränkt.
- 2. Paco Verpackungen haftet niemals für (alle) indirekten Schäden und Kosten, die durch einen Mangel an gelieferten Produkten verursacht werden oder in direktem Zusammenhang damit stehen.
- 3. Paco Verpackungen haftet nicht für Schäden, die durch ihre Mitarbeiter oder durch von Paco Verpackungen bei der Lieferung von Produkten beauftragte Auftragnehmer, Lieferanten oder Dritte verursacht werden, die für die Durchführung des Vertrags erforderlich sind, einschließlich (der Folgen) der Überschreitung des Datums, an dem der Vertrag ausgeführt oder Muster geliefert werden müssen.
- 4. Paco Verpackungen haftet nicht für Schäden, die von ihren Führungskräften verursacht werden, es sei denn, diese Schäden sind auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit zurückzuführen.
- 5. Wenn Paco Verpackungen einen Auftrag auf der Grundlage der vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Arbeitszeichnungen, Disketten, Dateien, Filme, Klischees, Druckstempel oder anderer Druckformen ausgeführt hat, bemüht sie sich, ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen. Paco Verpackungen haftet jedoch niemals für das Ergebnis.
- 6. Wenn Paco Verpackungen Bildmaterial zur Verfügung gestellt wird, das keine Farbprobe oder Chromalin enthält, bemüht sich Paco Verpackungen , ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen. Paco Verpackungen haftet jedoch niemals für das Ergebnis.
- 7. Paco Verpackungen bemüht sich, gemäß dem vereinbarten Auftrag zu liefern. Abweichungen in Bezug auf vereinbarte Gewichte, Mengen, Größen, Farben, Drucke und/oder andere Ausführungsangaben berechtigen nicht zur Ablehnung der Lieferung, es sei denn, die Abweichung ist so groß, dass sie unzumutbar ist.
Artikel 13: Höhere Gewalt
- 1. Unter höherer Gewalt im Sinne dieser Bedingungen versteht man jeden von dem Willen von Paco Verpackungen unabhängigen Umstand – auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhersehbar war –, der die Erfüllung des Vertrags dauerhaft oder vorübergehend verhindert, sowie, soweit nicht bereits darunter fallend: (Bürger-)Krieg, Kriegsgefahr, (Arbeits-)Streik, Aussperrung von Arbeitnehmern, Transportschwierigkeiten, Brand und andere schwere Störungen im Betrieb von Paco Verpackungen oder deren Lieferanten.
- 2. Wenn Paco Verpackungen ihre Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt – wie in Absatz 1 dieses Artikels beschrieben – nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, werden diese Verpflichtungen bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem Paco Verpackungen wieder in der Lage ist, den Vertrag in der vereinbarten Weise zu erfüllen.
- 3. Wenn Paco Verpackungen aufgrund eines in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Ereignisses nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen, haben sowohl Paco Verpackungen als auch der Vertragspartner das Recht, den zwischen ihnen bestehenden Vertrag aufzulösen, ohne dass Paco Verpackungen gegenüber dem Vertragspartner zur Zahlung eines Schadensersatzes im Zusammenhang mit der Auflösung verpflichtet ist.
- 4. Wenn Paco Verpackungen bei Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann,1 ist Paco Verpackungen berechtigt, die bereits gelieferten oder lieferbaren Teile separat in Rechnung zu stellen, und der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handeln würde.
Artikel 14: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- 1. Für diese Bedingungen und alle Verträge, auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, oder für weitere Verträge, die sich aus solchen Verträgen ergeben, gilt niederländisches Recht.
- 2. Diese Bedingungen sind in niederländischer Sprache verfasst. Bei der Übersetzung der Bedingungen in eine andere Sprache gilt die niederländische Fassung als authentisch, und die verwendeten Begriffe sind im Kontext des niederländischen Rechtssystems zu lesen und zu verstehen.
- 3. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Bedingungen oder einem Vertrag, auf den diese Bedingungen anwendbar sind oder teilweise anwendbar sind, oder aus weiteren Verträgen, die sich aus solchen Verträgen ergeben, ergeben, werden grundsätzlich ausschließlich von dem zuständigen Gericht im Gerichtsbezirk Amsterdam entschieden, es sei denn, Paco Verpackungen möchte den Vertragspartner aus ihren Gründen vor dem zuständigen Gericht an seinem Wohnort vorladen.